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1. Abschluss des Reisevertrages
Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem RV den Abschluss eines
Reisevertrages verbindlich an und ist bis zur Annahme durch
den RV, längstens jedoch 14 Tage nach Abgabe des Angebotes,
hieran gebunden. Die Anmeldung kann schriftlich, (fern-)
mündlich oder online vorgenommen werden. Sie erfolgt
durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mitaufgeführten
Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder
wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern
er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche
und gesonderte Erklärung übernommen hat. Der Vertrag
kommt mit der Annahme durch den RV zustande. Die Annahme
bedarf keiner bestimmten Form. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung
vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des
RV vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden
ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes
zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist dem
RV die Annahme erklärt. 2. Bezahlung
Mit Reiseanmeldung und Erhalt des Kundengeldsicherungsscheines
gem. § 651k BGB wird eine Anzahlung in Höhe von
15% des Reisepreises fällig. Die Restzahlung wird
spätestens 21 Tage vor Reiseantritt gegen Aushändigung
der Reiseunterlagen fällig. Zahlungen auf den Reisepreis
vor der Reise dürfen nur gegen Aushändigung des
Sicherungsscheines im Sinne von § 651 k Abs. 3 BGB
erfolgen. Dauert die Reise nicht länger als 24 Stunden,
schliesst sie keine Übernachtung ein und übersteigt
der Reisepreis 75,-- € nicht, so darf der volle Reisepreis
auch ohne seine Aushändigung verlangt werden.
3. Leistungen
Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich
aus den Leistungsbeschreibungen im Prospekt und aus den
hierauf bezugnehmen-den Angaben in der Reisebestätigung.
Der RV behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus
sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren
Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung der
Prospektangaben zu erklären, über die der Reisende
vor Buchung selbstverständlich informiert wird.
4. Leistungs- und Preisänderungen
Der RV behält sich das Recht vor, den Reisepreis zu
erhöhen, sofern der RV dies unter genauen Angaben zur
Berechnung des neuen Preises im Vertrag vorsieht und er damit
einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben
für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren,
oder einer Änderung der für die betreffende Reise
geltenden Wechselkurse Rechnung trägt. Der RV wird ab
dem zwanzigsten Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin von
seinem Preiserhöhungsrecht keinen Gebrauch machen.
Bei einer Preiserhöhung von mehr als 5% des Reisepreises
oder im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen
Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, gebührenfrei
vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an
einer mindestens gleichwertigen Reise aus dem Reiseprogramm
des RV zu verlangen, sofern dieser zu einem solchen Angebot
tatsächlich in der Lage ist.
5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen,
Ersatzpersonen
5.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise
zurücktreten. Massgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung
beim Reiseveran-stalter. Dem Kunden wird empfohlen, den
Rücktritt schriftlich zu erklären. Tritt der
Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise
nicht an, so kann der RV Ersatz für die getroffenen
Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen.
Dies gilt nicht für den Rücktritt wegen Preiserhöhung
nach Maßgabe der Ziffer 4. letzter Satz. Der RV kann
den Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden
Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts
zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen
Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren:
5.1.1. Individuelle Pauschalreisen
bis 30. Tag vor Reiseantritt 15%
29. bis 22. Tag vor Reiseantritt 25%
21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 35%
14. bis 7. Tag vor Reiseantritt 40%
ab 6. bis 1. Tag vor Reiseantritt 65%
am Reiseantrittstag 90%
5.1.2. Gruppenreisen
bis 30. Tag vor Reiseantritt 15%
29. bis 22. Tag vor Reiseantritt 25%
21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 35%
14. bis 7. Tag vor Reiseantritt 50%
ab 6. bis 1. Tag vor Reiseantritt 65%
am Reiseantrittstag 90%
5.2. Andere Reisearten
Die in Ziff. 5.1.1 und 5.1.2 nicht genannten Reisearten werden
hinsichtlich der Rücktrittsfolgen entsprechend den
in diesen ARB entwickelten Grundsätzen behandelt.
Werden auf Wunsch des Kunden nach Buchung der Reise für
einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches
der Reiseaus-schreibung liegt, Änderungen hinsichtlich
des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts,
der Unterkunft oder der Beförderungsart vorgenommen
(Umbuchung) kann der RV bei Einhaltung der nachstehenden
Fristen ein Umbuchungsentgelt pro Reisenden erheben. Umbuchungswünsche
des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können,
sofern ihre Durchführung überhaupt möglich
ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu Bedingungen
gemäss Ziffer 5.1. und gleichzeitiger Neuanmeldung
durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen,
die nur geringfügige Kosten verursachen.
Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt
seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag
eintritt. Der RV kann dem Eintritt des Dritten widersprechen,
wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt
oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche
Anordnungen entgegen-stehen.Tritt ein Dritter in den Vertrag
ein, so haften er und der Reisende dem RV als Gesamtschuldner
für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten
entstehenden Mehrkosten.
Der Reisende hat das Recht, dem RV nachzuweisen, dass dem
RV tatsächlich keine oder wesentlich geringere Kosten
als die pauschal geltend gemachten Rücktrittskosten-pauschalen
entstanden sind. In diesem Fall ist der Reisende nur zum
Ausgleich der tatsächlich angefallenen Kosten verpflichtet.
Der RV behält sich ausdrücklich das Recht vor,
im Einzelfall dem Reisenden eine höhere Entschädigung
zu berechnen, die ihm gegenüber konkret zu beziffern
und zu belegen ist.
Soweit von den in Ziffer 5.1 und 5.2 dieser ARB geregelten
Pauschalen bei einzelnen Leistungsträgern abgewichen
wird, so wird hierauf in der entsprechenden Reiseausschreibung
und in der Reisebestätigung ausdrücklich gesondert
angegeben.
6.Rücktritt und Kündigung durch den RV
Der RV kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise
vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der
Reise den Reisevertrag kündigen:
a) Ohne Einhaltung einer Frist:
Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet
einer Abmahnung des RV nachhaltig stört oder wenn er
sich in solchem Masse vertragswidrig verhält, dass die
sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt
der RV, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis.
b) Bis 2 Wochen vor Reiseantritt:
Bei Nichterreichen einer ausge-schriebenen oder behördlich
festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung
für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl
hingewiesen wird. In jedem Fall ist der Reiseveranstalter
verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt
der Voraus-setzung für die Nichtdurchführung der
Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung
unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten
Reisepreis unverzüglich zurück. Sollte bereits
zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die
Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der
RV den Kunden davon zu unterrichten.
c) Bis 4 Wochen vor Reiseantritt:
Wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung
aller Möglichkeiten für den RV deshalb nicht zumutbar
ist, weil das Buchungsaufkommen für diese Reise so gering
ist, dass die dem Reiseveranstalter im Falle der Durchführung
der Reise entstehenden Kosten eine Überschreitung der
wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten
würde. Wird die Reise aus diesem Grund abgesagt, so
erhält der Kunde den eingezahlten Reisepreis unverzüglich
zurück.
7. Aufhebung des Vertrages wegen aussergewöhnlicher
Umstände
Wird die Reise infolge bei Ver-tragsabschluss nicht voraussehbarer
höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder
beeinträchtigt, so können sowohl der RV als auch
der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag
gekündigt, so kann der RV für die bereits erbrachten
oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen
eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin
ist der RV verpflichtet, die notwendigen Massnahmen zu treffen,
insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung
umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten
für die Rückbeförderung sind von den Parteien
je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen die
Mehrkosten dem Reisenden zur Last.
8. Fremdleistungen
Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser
eine Beförderung im Linienverkehr erbracht und dem Reisenden
hierfür ein entsprechender Beförderungs-ausweis
ausgestellt, so erbringt der RV insoweit Fremdleistungen,
sofern er in der Reiseausschreibung und in der Rei-sebestätigung
ausdrücklich darauf hinweist. Er haftet daher nicht
für die Erbringung der Beförderungsleistung selbst.
Eine etwaige Haftung regelt sich in diesem Fall nach den
Beför-derungsbestimmungen dieser Unter-nehmen, auf die
der Reisende aus-drücklich hinzuweisen ist und die ihm
auf Wunsch zugänglich zu machen sind.
9. Gewährleistung
9.1. Abhilfe
Wird die Reise nicht vertragsgemäss erbracht, so kann
der Reisende Abhilfe verlangen. Der RV kann die Abhilfe verweigern,
wenn sie einen unverhältnismässigen Aufwand erfordert.
Der RV kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine
gleichwertige Ersatzleistung erbringt.
9.2. Minderung des Reisepreises
Für die Dauer einer nicht vertrags-gemässen Erbringung
der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung
des Reisepreises verlangen Minderung Der Reisepreis ist in
dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des
Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem
wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung
tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt,
den Mangel anzuzeigen.
9.3. Kündigung des Vertrages
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt
und leistet der RV innerhalb einer angemessenen Frist keine
Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen den Reisevertrag in seinem eigenen Interesse
und aus Beweissicherungsgründen -zweckmässig durch
schriftliche Erklärung- kündigen. Dasselbe gilt,
wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem,
dem RV erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung
einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht,
wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom RV verweigert wird
oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch
ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.
Er schuldet dem RV den auf die in Anspruch genommenen Leistungen
entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen
für ihn von Interesse waren.
9.4. Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der
Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen,
es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand,
den der RV nicht zu vertreten hat.
10. Beschränkung der Haftung
10.1 Die vertragliche Haftung des RV für Schäden
die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen
Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden
weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt
wird oder soweit der RV für einen dem Reisenden entstehenden
Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers
verantwortlich ist.
10.2. Für alle gegen den RV gerichteten Schadensersatzansprüche
aus unerlaubter Handlung, die, die nicht auf Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der RV bei Sachschäden
bis 4.100,-- €. Liegt der dreifache Reisepreis über
dieser Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf
die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt.
Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisenden
und Reise.
10.3. Der RV haftet nicht für Leistungsstörungen
im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich
vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltung, Theaterbesuch,
Ausstellung) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich
als Fremdleistung gekennzeichnet werden.
10.4. Ein Schadensersatzanspruch gegen den RV ist insoweit
ausgeschlossen.
10.5. Kommt dem RV die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers
zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des
Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den Internationalen
Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadelajara und der Montrealer
Vereinbarung (nur für Flüge nach USA und Kanada).
Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung
des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung
sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck.
Sofern der RV in anderen Fällen Leistungsträger
ist, haftet er nach den für diese geltenden Bestimmungen.
Kommt dem RV bei Schiffsreisen die Stellung eines vertraglichen
Reeders zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen
des HGB und des BinSchiffG.
11. Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen
im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle
Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende
ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich
der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese
ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich
ist. Unterlässt der Reisende schuldhaft, einen Mangel
anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.
12.Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemässer Erbringung
der Reise und deliktische und deliktsähnliche Ansprüche
[z. B. wegen unerlaubter Handlung] hat der Reisende innerhalb
eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der
Reise gegenüber dem RV geltend zu machen. Das gilt auch
für Ansprüche wegen neben- oder vorvertraglicher
Pflichtverletzungen des RV. Ablauf der Frist kann der Reisende
Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an
der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Ansprüche
des Reisenden nach den §§ 651c bis 651f BGB verjähren
nach einem Jahr.
Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise
dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Reisende solche Ansprüche
geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag
gehemmt, an dem der RV die Ansprüche schriftlich zurückweist.
Im letztgenannten Fall tritt die vorbezeichnete Verjährung
nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Ende der Hemmung ein.
13. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
Der RV steht dafür ein, deutsche Staatsangehörige über
die Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften,
sowie deren eventuelle Änderungen zu unterrichten. Für
Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige
Konsulat Auskunft.
Der RV haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und
den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische
Vertretung, wenn der Reisende den Reiseveranstalter mit der
Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der RV die Verzögerung
zu vertreten hat. Der Reisende ist für die Einhaltung
aller für die Durchführung der Reise wichtigen
Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere
die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefol-gung
dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen
wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation
des RV bedingt sind.
14. Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einzelner Be-stimmungen des Reisevertrages
hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages
zur Folge.
15. Gerichtsstand
Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz
verklagen. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen
den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden massgebend,
es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute
oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im
Inland haben, oder gegen Personen, die nach Abschluss des
Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort
ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt
ist. In diesen Fällen ist der Sitz des RV massgebend.
RV:
Wolfgang Burgard
ChinaTravel+Sports
80333 München
Karlstr. 44 |